Wertminderung nach einem Unfall
Sobald ein Auto in einen Unfall verwickelt wurde, wird der Wiederverkaufswert gemindert. Als Geschädigter haben Sie das Recht, sich die Wertminderung nach einem Unfall vom Verursacher zahlen zu lassen. Hier wird zwischen merkantiler und technischer Wertminderung unterschieden. Um die Wertminderung offiziell geltend zu machen, lohnt es sich die Wertminderung objektiv von einem Kfz-Gutachter bestätigen zu lassen.
Kfz Wertminderung – ab wann ist mein Auto ein Unfallwagen?
Wenn Ihr Auto bei einem Wiederverkauf als Unfallwagen gelistet wird, werden Sie geringere Erlöse für Ihren Wagen erhalten. Aber wann wird ein Auto zu einem Unfallwagen? Reicht es schon, wenn Ihr Auto auf dem Supermarktparkplatz durch den Zusammenprall mit einem Einkaufswagen einen kleinen Lackschaden erhalten hat, der beseitigt werden musste?
Eine eindeutige gesetzliche Regelung, ab wann eine Auto als nicht mehr unfallfrei gilt, gibt es leider nicht. Als Bemessungsgrundlage kann ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.10.2007 (VII ZR 330/06) herangezogen werden. Hier heißt es, dass <strong>der Autoverkäufer den potenziellen Käufer über jeden Schaden aufklären muss, der über einen Bagatellschaden hinausgeht</strong>. Der BGH definiert Bagatellschäden als “ganz geringfügige, (äußere Lack-) Schäden”. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens muss der Käufer mit solchen Gebrauchsspuren rechnen, daher sind diese nicht mitteilungspflichtig. Zwischen einem meldepflichtigen Unfallschaden und einem Bagatellschaden liegen jedoch oft nur Nuancen, deshalb lohnt es sich stets einen Kfz-Sachverständigen zurate zu ziehen.
Merkantile Wertminderung nach einem Unfall
Die merkantile Wertminderung ist eine theoretische Minderung. Nach einem Unfall muss eingeschätzt werden, was das Fahrzeug bei einem Wiederverkauf ohne den Unfall wert wäre und was das Fahrzeug nun wert ist. Die Differenz aus diesen beiden Beträgen steht Ihnen zu, wenn Sie der Geschädigte bei einem Unfall sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im Jahr 2016, dass es keine festgelegte Formel zur Berechnung der merkantilen Wertminderung gibt und im Einzelfall über die passende Methode entschieden werden muss. Die Berechnung kann nach fünf verschiedenen Methoden erfolgen, die verschiedene Faktoren heranziehen:
- Halbgewachs: Gesamtreparaturkosten, Lohnkosten, Materialkosten, ehemaliger Neupreis, Alter des Fahrzeugs, Veräußerungswert vor dem Unfall
- Marktrelevanz- und Faktorenmethode von Zeisberg: Vorschaden, Marktgängigkeit, Schadensumfang, Alterskorrektur, Neupreis, Reparaturkosten, Veräußerungswert
- BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen): vorherige Unfallschäden, Marktgängigkeit, Wiederbeschaffungswert des Wagens zum Unfallzeitpunkt, Schadensintensität
- Ruhkopf und Sahm (diese Methode wird häufig vom BGH genutzt): Reparaturkosten, Veräußerungswert, ehemaliger Neupreis, Alter des Wagens in Monaten
- Hamburger Modell: Richtarbeiten, Karosseriearbeiten, Gesamtreparaturkosten
Technische Wertminderung nach einem Unfall
Eine technische Wertminderung eines Kfzs liegt vor, wenn ein durch einen Unfall geschädigter Wagen nicht ohne Reparatur- oder Restschäden instand gesetzt werden kann. Die technische Wertminderung kann auf einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, der Betriebssicherheit, der Lebensdauer oder des optischen Gesamteindrucks beruhen. Aufgrund von modernen Reparaturtechniken kommt es immer seltener zu einer technischen Wertminderung.
Gerne erstelle ich Ihnen ein objektives Gutachten über die Wertminderung Ihres Kfzs. Melden Sie sich dafür jederzeit telefonisch unter der +49 163 777 33 43.