Umbaukosten nach einem Totalschaden bei einem Verkehrsunfall
Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden können Sie Ihr Auto nicht weiter nutzen. Einzelne Teile, mit denen Sie Ihr Kfz aufgewertet haben, lassen sich jedoch häufig noch nutzen. Die Umbaukosten für den Aus- und Einbau von hochwertigen Radios, Anhängern oder festinstallierten Navigationsgeräten können Sie vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet bekommen. Ich erkläre Ihnen, bei welchen Umbaukosten Ihnen die Erstattung der Kosten zusteht und wie die rechtlichen Entscheidungen zu dem Thema einzuordnen sind.
Bei der Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung muss zwischen zwei Abrechnungsformen unterschieden werden:
- konkrete Abrechnung: diese Abrechnung erfolgt gegen Vorlage der Rechnung einer Kfz-Werkstatt
- fiktive Abrechnung: Bei einer fiktiven Abrechnung wird ein geschätzter Rechnungswert als Grundlage genommen. Dieser führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Welche Umbaukosten nach einem Unfall werden übernommen?
Bei einem Gutachten nach einem Unfall mit Totalschaden werden hochwertige Audio- und Videoanlagen häufig nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Restwert einbezogen, da der Eigentümer diese Gegenstände in das Folgefahrzeug mitnehmen möchte. Die Kosten für den Aus- und Einbau dieser Sondereinbauten können, je nach Aufwand, sehr hoch sein. Da sie aber Teil des Gesamtschadens sind, müssen sie vom Unfallverursacher beglichen werden.
Bei einem Gutachten nach einem Unfall mit Totalschaden werden hochwertige Audio- und Videoanlagen häufig nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Restwert einbezogen, da der Eigentümer diese Gegenstände in das Folgefahrzeug mitnehmen möchte. Die Kosten für den Aus- und Einbau dieser Sondereinbauten können, je nach Aufwand, sehr hoch sein. Da sie aber Teil des Gesamtschadens sind, müssen sie vom Unfallverursacher beglichen werden.
Umbaukosten können Sie auch geltend machen, wenn Ihr Fahrzeug mit einer Werbung beschriftet war. In diesem Falle werden Ihnen die Kosten für die erneute Werbeanbringung bezahlt.
Fiktive Umbaukosten nach einem Totalschaden
Die Frage, ob auch fiktive Umbaukosten erstattet werden, ist gesetzlich nicht genau festgelegt. Ein Fall, der 2010 vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 215 S 30/10) verhandelt wurde, gibt jedoch Aufschluss über die richterliche Beurteilung bei bestimmten Voraussetzungen.
Die Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden an Ihrem Taxi zu beklagen. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung verlangte sie nun die Erstattung der fiktiven Kosten für den Umbau der taxispezifischen Sonderausstattung. Nachdem die Klage durch das AG Düsseldorf in erster Instanz abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem LG Düsseldorf Erfolg. Der Klägerin steht der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und die fiktiven Umlackierungs- sowie Umbaukosten zu, die es für ein gewerblich genutztes Taxi mit Sonderlackierung bedarf.
Die Urteilsbegründung berücksichtigte den nicht vorhandenen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis und die Umbaukosten, die daher ohne Frage entstanden wären.
Anders sieht es bei fiktiven Kosten für den Umbau eines Radios für den privaten Gebrauch aus. Hier sehen die Rechtssprechungen der einzelnen Gerichte komplett unterschiedlich aus. Einige ließen die fiktive Abrechnung nicht zu (AG Düsseldorf 1998, AG Berlin-Mitte 1999), während andere diese erlaubten (OLG München 1991, LG Berlin 1990). Daher kann keine genaue Aussage über die fiktive Abrechnung der Umbaukosten nach einem Totalschaden getroffen werden.