Abschleppkosten für das verunfallte Kfz (Auto oder Motorrad)

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Abschleppkosten nach einem Unfall

Abschleppkosten sind die Kosten, die entstehen, wenn Ihr Kfz nach einem Verkehrsunfall in eine Werkstatt gebracht werden muss. Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, trägt die gegnerische Kfz-Versicherung die Kosten für diesen Transport. Damit jedoch sämtliche Kosten bei der Versicherung geltend gemacht werden können, sind einige Punkt zu beachten.

Abschleppkosten: Was müssen Sie bei der Beauftragung eines Abschleppdienstes beachten?

Die Kosten, die Sie höchstens für den Abschleppdienst erstattet bekommen, sind gesetzlich nicht festgelegt. Es gilt lediglich der Grundsatz, dass die Kosten für das Abschleppen <strong>ortsüblich und angemessen</strong> sein müssen.

Das Amtsgericht Stade urteilte dazu, dass ein Unfallgeschädigter nicht schauen muss, welcher Abschleppdienst am günstigsten ist. In diesem Fall wurde der Versicherung eine Rechnung von 600 Euro vorgelegt. Die Versicherung argumentierte, dass dieser Preis viel zu hoch sei, da Ihre Recherchen einen Abschleppdienst für 370 Euro ausgemacht hätten.

Beim Abschleppen eines geschädigten Fahrzeugs wird zwischen <strong>zwei Vorgehensweisen</strong> unterschieden:

  1. Kümmert sich ein Unternehmen um das Abschleppen Ihres Kfzs, haben Sie Anspruch auf die Abschleppkosten in voller Höhe
  2. Sollte Ihnen ein Verwandter oder ein Freund zu Hilfe kommen und das verunglückte Kfz abschleppen, besteht auch dann ein Erstattungsanspruch, wenn Sie dafür nichts zahlen müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass es zu einer Entlastung des Schädigers kommt. In der Regel zahlen Versicherungen dabei die Hälfte dessen, was ein Abschleppunternehmen kosten würde.

Abschleppkosten bei einem Totalschaden

Sollte Ihr Kfz nach einem unverschuldeten Unfall einen Totalschaden erlitten haben, werden Ihnen die Abschleppkosten von der Unfallstelle bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt erstattet. Diese grundlegende Entscheidung fällte das OLG Köln (in VersR 1992, 719). Höhere Abschleppkosten, die sich aus einem weiteren Transport zu einer anderen Werkstatt oder sogar bis vor die Wohnungstür ergeben, werden nur dann von der gegnerischen Versicherung übernommen, wenn die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind (siehe: OLG Hamm, VersR 70, 43).

Abschleppkosten bei einem Reparaturschaden

Anders als bei einem Totalschaden muss das geschädigte Fahrzeug bei einem Reparaturschaden nicht zu einer nahen Werkstatt transportiert werden. Schließlich muss das geschädigte Fahrzeug nach der Reparatur wieder an den Heimatort des Geschädigten gelangen. Die Kosten, das Auto aus einer Werkstatt in Unfallnähe wieder abzuholen, z. B. Zugtickets oder ein Mietwagen, müssen in eine Rechnung mit einbezogen werden. Diese hypothetischen Kosten decken zumindest zu einem Teil die Kosten, die das Abschleppen des Unfallfahrzeuges zur Heimatwerkstatt beträgt.

Daher empfiehlt es sich häufig, das Fahrzeug direkt in die Heimatwerkstatt bringen zu lassen. Eine genaue Rechtssprechung gibt es zu dem Thema jedoch (noch) nicht.