Totalschaden

Totalschaden

Totalschaden nach einem Unfall

Wenn es nach einem Unfall zu einer starken Beschädigung eines Kfzs kommt, kann ein Totalschaden am Fahrzeug vorliegen. In diesen Fällen lohnt es sich zumeist nicht, das Auto wieder instand zu setzen. Ich erkläre Ihnen, was Sie tun müssen, um einen Totalschaden festzulegen. Ferner zeige ich, welche Bewertungsunterschiede es gibt und wie Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen.

Die Feststellung eines Totalschadens

Die Feststellung eines Totalschadens muss durch einen Kfz-Sachverständigen erfolgen. Der Sachverständige stellt in einem Unfallgutachten den Grad der Beschädigung fest. Zudem bewertet er den finanziellen Aufwand einer Reparatur. Die Schätzung basiert auf handelsüblichen Preisen bei einer Reparatur mit neuwertigen Ersatzteilen. Außerdem schätzt der Gutachter den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeugs.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den das verunglückte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls hatte. Faktoren, die hier gewertet werden, sind zum Beispiel: Ausstattung, Kilometerleistung, Pflege des Autos und Wohnregion des Kfz-Inhabers.

Der Unterschied zwischen einem technischen und wirtschaftlichen Totalschaden

Bei der Schadensregulierung nach einem Unfall unterteilt man im Falle eines Totalschadens in zwei Varianten. Nämlich in den technischen und der wirtschaftlichen Totalschaden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Kfz Beschädigungen aufweist, die es unmöglich machen, es in seinen vorigen Zustand zu versetzen. Zum Beispiel wenn Teile des Fahrzeugs so stark beschädigt sind, dass es nicht mehr repariert werden können. Oder wenn eine Reparatur einen so hohen wirtschaftlichen Aufwand darstellen würde, dass sie technisch als unmöglich angesehen wird.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeuges überschreiten. In diesem Fall ist eine Reparatur zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die Kosten der Reparatur nicht mehr im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen.

Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens

Wenn nach einem unverschuldeten Unfall, bei dem Sie der Geschädigte sind, ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, haben Sie Leistungsansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers. Bei der Abrechnung dieser Leistungsansprüche sind zwei verschiedene Abwicklungsmodelle möglich.

130-Prozent-Regelung

Die 130-Prozent-Regelung ermöglicht es Ihnen als Geschädigtem eines Unfalls, Ihr Auto auch dann reparieren zu lassen, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt wurde. Die Bedingung für die Anwendung dieser Regel ist, dass die Kosten der Reparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Wenn Sie Ihr Auto mit der 130-Prozent-Regelung reparieren lassen, müssen Sie das Fahrzeug jedoch noch mindestens 6 Monate nach der Reparatur fahren.

Reparaturkosten um mehr als 30 Prozent höher als Wiederbeschaffungswert

Und sollte die 130-Prozent-Regelung nicht greifen, da die Kosten der Reparatur den angegeben Prozentsatz übersteigen würden? In diesem Fall ist der Versicherer nicht dazu verpflichtet, für eine Reparatur aufzukommen. Grund dafür ist nach einer Entscheidung des BGH. Hier heißt es, dass die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges, bei dem die voraussichtlichen Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, in der Regel wirtschaftlich unvernünftig ist. Und zwar mit der Folge, dass der Geschädigte vom Schädiger nur Ersatz der Wiederbeschaffungskosten verlangen kann (BGH Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 258/06). Hier erhält der Geschädigte die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungs- und dem Restwert.

Was ist ein unechter Totalschaden?

Wenn das geschädigte Auto eines Unfalls ein Neuwagen ist, kann der Geschädigte den Neuwagenpreis als Schadensersatz verlangen und das beschädigte Fahrzeug anderweitig veräußern. Als Neuwagen werden Kfzs bewertet, die weniger als 1.000 km gefahren wurden oder deren Erstzulassung noch keine vier Wochen her ist (OLG Hamm zfs 2000,63).

Bei einem sogenannten “unechten Totalschaden” geht es nicht allein um die Wirtschaftlichkeit, sondern vielmehr darum, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, das reparierte Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Bei der Schadensbemessung ist in diesen Fällen vom Neuwagenpreis auszugehen.

Möchten Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensregulierung nach einem Unfall beauftragen? Oder haben Sie weitere Detailfragen zu Totalschäden?  Dann können Sie sich gerne bei mir melden. Sie erreichen mich telefonisch unter der Nummer +49 (0)163 77 73 343 sowie jeder Zeit auch per Mail.